S t a t u t e s of the German Geophysical Society (Deutsche Geophysikalische Gesellschaft e. V.)
(Version of 13 March 2024)
Note:
This English translation is provided for information purposes only. In case of any doubt or
dispute regarding interpretation, the German version shall prevail and is legally binding.
§ 1
Name, Registered Office and Purpose of the Society
Geophysical Society), hereinafter referred to as “the Society.”
The Society is based in Hamburg. The Executive Board shall determine the location of
the administrative office. Any change of its location requires a two-thirds majority of the
voting members present at a duly constituted meeting of the Executive Board.
The Society pursues exclusively and directly charitable purposes within the meaning of
the section “Tax-Privileged Purposes” of the German Fiscal Code (Abgabenordnung).
knowledge in research, teaching, and application.
support of scientific meetings and related activities.
§ 2
Non-Profit Character of the Society
The Society acts on a selfless basis; it does not primarily pursue its own commercial or
economic interests.
§ 3
Assets
income shall be used exclusively to further the purposes of the Society.
upon a member’s resignation or upon the dissolution of the Society.
current purpose ceases to exist, the Executive Board shall, with the consent of the
competent tax authority, transfer any remaining assets—after settlement of all
liabilities—to German universities where geophysics is taught and practiced, to be used
in accordance with the Society’s objectives.
§ 4
Membership
a) by resignation, effective at the end of the calendar year. Notice of resignation must be submitted in text form to the management or membership administration by 30 November of the respective year;
b) by death;
c) by expulsion. In justified cases, members may be expelled by resolution of the Executive Board.
§ 5
Governing Bodies of the Society
The governing bodies of the Society are the General Assembly and the Executive Board.
§ 6
The General Assembly
a) as an in-person meeting at a specific location where members are physically present together;
b) as a virtual meeting without members being physically present at a single location;
c) as a hybrid meeting, allowing members either to attend physically at the meeting venue or to participate remotely without physical presence.
a) adoption of the agenda;
b) receipt of the report on the activities of the Executive Board;
c) discharge of the Presidium, with the exception of the Treasurer;
d) receipt of the Treasurer’s report;
e) discharge of the Treasurer;
f) approval of the budget plan;
g) determination of membership fees;
h) decisions on amendments to the statutes and implementing provisions;
i) election of the Executive Board.
§ 7
The Executive Board
5.1 The term of office of the President shall be two years; immediate re-election is not permitted.
5.2 The Vice President is normally the immediate past President.
5.3 The President-Elect is the person elected by the General Assembly to become the next President.
5.4 The term of office of the Managing Director and the Treasurer shall be four years. Both may be re-elected.
5.5 The ordinary board members shall be elected for a four-year term; re-election is permitted.
5.6 The Executive Board shall meet at least once per fiscal year upon invitation by the President. Guests may be invited to attend meetings.
§ 8
Succession Rules for the Executive Board
§ 9
Termination of the Society
§ 10
Implementing Provisions
These statutes may be supplemented by implementing provisions adopted by resolution of the Executive Board. Such provisions do not form part of the statutes themselves and require confirmation by a simple majority of the General Assembly.
§ 11
Entry into Force
These statutes shall enter into force upon their adoption by a three-quarters majority of the members present at a General Assembly and upon registration in the Register of Associations (Vereinsregister).
§ 12
Amendments
If amendments to these statutes become necessary as a result of objections by the Register Court, the Tax Authority, or other competent bodies or institutions, the Executive Board may adopt and register such amendments. The members shall be informed of the changes promptly in text form.
Original version adopted by resolution of the General Assembly on 11 March 2004 in Berlin.
Registered in the Register of Associations at the District Court of Hamburg on 22 February 2005.
Revised version adopted by resolution of the General Assembly on 13 March 2024 in Jena.
Registered in the Register of Associations at the District Court of Hamburg on 29 April 2025.
S a t z u n g der Deutschen Geophysikalischen Gesellschaft e.V. (Fassung vom 13. März 2024) § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Geophysikalische Gesellschaft e.V.“. Sie wird im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. Der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle. Für eine Änderung ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden bei einer beschlussfähigen Vorstandssitzung erforderlich. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung, Mehrung und Verbreitung geophysikalischen Wissens in Forschung, Lehre und Anwendung. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Unter- stützung wissenschaftlicher Veranstaltungen. § 2 Eigenwirtschaftliche Zwecke der Gesellschaft Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Vermögen 1. Die Gesellschaft verfolgt nur gemeinnützige Ziele. Sie erstrebt keinen Gewinn. Alle Ein- nahmen werden dem Zweck der Gesellschaft zugeführt. 2. Mitgliedschaft allein begründet keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft, auch nicht beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung der Gesellschaft. 3. Bei einer ersatzlosen Auflösung nach § 9 oder bei Aufhebung oder bei Wegfall ihres bis- herigen Zwecks überweist der Vorstand nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an deutsche Universitäten, an denen die Geophysik gepflegt wird, zur Verwendung entsprechend dem Zweck der Gesell- schaft. 4. Im Fall einer Vereinigung der Gesellschaft mit anderen Fachgesellschaften mit ge- meinsamer Kassenführung wird das verbleibende Vermögen in die gemeinsame Kasse über- führt. 5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Die Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 der Satzung können für ihre Tätigkeit im Vorstand eine jährliche Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG er- halten. Über die Zahlung und die Höhe einer Ehrenamtspauschale entscheidet die Mitglieder- versammlung mit einfacher Mehrheit. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Die Gesellschaft besteht aus persönlichen und korporativen Mitgliedern. 2. Persönliche Mitglieder können alle an der Geophysik Interessierte werden. 3. Korporative Mitglieder können juristische Personen, wie Industriefirmen und Vereine, sowie Behörden, wissenschaftliche Institute usw. werden. 4. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand (im Folgenden Präsidium genannt). Das Präsidium kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Als Berufungs- instanz wirkt bei einer Ablehnung der Beirat. Bei einer Ablehnung brauchen Gründe nicht genannt zu werden. 5. Der Vorstand kann Personen, die sich um die Geophysik oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, mit 3/4 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese genießen alle Rechte der persönlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. Des Weiteren vergibt der Vorstand Preise und Ehrungen für verschiedene Verdienste und Leistungen im Bereich der Geophysik. 6. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt mit dem Ende des Kalenderjahrs. Eine Kündigung muss bis zum 30. November des betreffenden Kalenderjahrs bei der Geschäftsführung oder bei der Mit- gliederverwaltung in Textform eingehen. b) durch Tod. c) durch Ausschluss. In begründeten Fällen können Mitglieder durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. 7. Persönliche und korporative Mitglieder sind zur termingerechten Beitragszahlung verpflichtet. 8. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag teilweise oder ganz erlassen. Für Mitgliedergruppen bedarf dieser Erlass der Zustimmung der Mitglieder- versammlung. § 5 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder der Gesellschaft. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre – normalerweise im Zusammenhang mit einer größeren Veranstaltung der Gesellschaft einzuberufen. Eine außer- ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach einem ent- sprechenden Antrag von wenigstens 1/10 der Mitglieder oder von 20 Mitgliedern einberufen werden. Dabei ist die kleinere der beiden Zahlen maßgebend. 2. Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft wird vom Präsidium einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform, und zwar mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tages- ordnung und wichtiger Beratungsunterlagen. 3. Der amtierende Präsident / die amtierende Präsidentin übernimmt in der Regel die Sitzungsleitung der Mitgliederversammlung. Sollte er / sie verhindert sein, wird ein Mitglied des Präsidiums die Sitzungsleitung übernehmen. 4. Die Mitgliederversammlung kann in einer der folgenden Formen abgehalten werden: a) als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind b) als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort c) als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können. 5. Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung nach Absatz 4 trifft das Präsidium nach seinem Ermessen per einfachem Beschluss und gibt diese mit der Einberufung bzw. Einladung den Mitgliedern mit den dazu erforderlichen organisatorischen und technischen Hinweisen bekannt. 6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere a) die Festlegung der Tagesordnung b) die Entgegennahme des Berichts über die Tätigkeit des Vorstands c) die Entlastung des Präsidiums mit Ausnahme des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin d) die Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin e) die Entlastung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin f) der Beschluss über den Haushaltsvoranschlag g) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge h) die Entscheidung über Änderungen der Satzung und der Ausführungsbestimmungen i) die Wahl des Vorstands. 7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als 40 Mitglieder oder wenigstens 1/5 aller Mitglieder anwesend sind. Dabei ist die kleinere der beiden Zahlen maßgebend. 8. Für eine Satzungsänderung müssen sich mindestens 3/4 der Anwesenden aussprechen. Sonst werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Auch bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt im Fall von Beschlüssen der Sitzungsleiter / die Sitzungsleiterin den Ausschlag, bei Wahlen das Los. 9. Der Vorstand kann in bestimmten Fällen zu einer Abstimmung in Textform auffordern. Die Abstimmung in Textform kann auch elektronisch erfolgen. Die Aufforderung muss die Angabe der Gründe für die Abstimmung in Textform, den Hinweis auf das Einspruchsrecht gegen das Verfahren in Textform und die zur Meinungsbildung erforderlichen Unterlagen enthalten. 10. Eine Abstimmung nach § 6.9 ist in jedem Fall ungültig, wenn mehr als 10 % der Mitglieder gegen das gewählte Verfahren Einspruch erhoben haben. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Abstimmung gültig, wenn mehr als 10 % der Mitglieder sich an ihr beteiligen. 11. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse fertigt der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ein Protokoll an. Es ist vom Präsidenten / von der Präsidentin, im Fall seiner / ihrer Verhinderung vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin, und vom Geschäfts- führer / von der Geschäftsführerin zu unterzeichnen. In besonderen Fällen kann ein Mitglied des Vorstands mit der Protokollführung betraut werden. § 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem designierten Präsidenten / der designierten Präsidentin, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, die gemeinsam das Präsidium bilden, sowie weiteren max. 15 Mitgliedern der Gesellschaft als Beisitzer / Beisitzerinnen. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vorstandsarbeit Komitees und zur Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen Arbeitskreise einrichten. Beisitzer / Beisitzerinnen sollten nach Möglichkeit die Leitung eines Komitees oder eines Arbeitskreises übernehmen. 2. Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft nach außen. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin. Zwei dieser Vorstands- mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, jedoch mit der Maßgabe, dass nur nach § 6.6i) gewählte Mitglieder stimmberechtigt sind. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung wenigstens 40 % seiner Mitglieder, darunter wenigstens zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind. 5.1 Die Amtszeit des Präsidenten / der Präsidentin beträgt zwei Jahre; eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. 5.2 Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin ist in der Regel der gewesene Präsident / die gewesene Präsidentin. 5.3 Der designierte Präsident / die designierte Präsidentin ist der / die von der Mitglieder- versammlung gewählte kommende Präsident / Präsidentin. 5.4 Die Amtszeit des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin beträgt vier Jahre. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin sind wiederwählbar. 5.5 Die Beisitzer / Beisitzerinnen werden für vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 5.6 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden. § 8 Nachfolgebestimmungen für den Vorstand 1. Bei Ausscheiden des Präsidenten / der Präsidentin oder des Vizepräsidenten / der Vize- präsidentin aus dem Vorstand nach § 26 BGB rückt der / die designierte Präsident / Präsidentin nach. Rückt der / die designierte Präsident / Präsidentin in den Vorstand nach § 26 BGB, dann bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen der Beisitzer / Beisitzerinnen zur Mitarbeit im Präsidium. In diesem Fall ist eine Neuwahl bzw. eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nicht erforderlich. 2. Scheidet der Präsident / die Präsidentin vorzeitig aus dem Präsidium aus, so übernimmt der / die designierte Präsident / Präsidentin unmittelbar das Amt des Präsidenten / der Präsidentin. Scheidet der / die designierte Präsident / Präsidentin aus dem Präsidium aus oder rückt er / sie vorzeitig in das Amt des Präsidenten / der Präsidentin auf, so ist innerhalb von sechs Monaten ein Nachfolger / eine Nachfolgerin als designierter Präsident / designierte Präsidentin von der Mitgliederversammlung zu wählen. 3. Scheiden der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin oder der Schatzmeister / die Schatz- meisterin vorzeitig aus dem Präsidium aus, so benennt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter / eine kommissarische Vertreterin. Der Vertreter / die Vertreterin braucht nicht zuvor Mitglied des Vorstands gewesen zu sein. Innerhalb von sechs Monaten ist eine Neuwahl bzw. eine Bestätigung des Vertreters / der Vertreterin durch die Mitgliederversammlung erforderlich. 4. Eine vorzeitig freiwerdende Beisitzerstelle / Beisitzerinnenstelle sollte von der Mitglieder- versammlung durch Wahl aufgefüllt werden, kann aber vakant bleiben. § 9 Auflösung der Gesellschaft 1. Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der auf einer beschluss- fähigen Mitgliederversammlung Anwesenden bzw. von 3/4 der Antworten im brieflichen oder elektronischen Beschlussverfahren. 2. Kommt kein Beschluss nach Abs. 1 zustande, so kann der Vorstand mit einer Stimmen- mehrheit von 3/4 der Anwesenden die Auflösung beschließen. 3. Bei Auflösung der Gesellschaft ist über das Vermögen im Sinne des § 3, Abs. 3 zu beschließen. § 10 Ausführungsbestimmungen Diese Satzung kann auf Beschluss des Vorstands durch Ausführungsbestimmungen ergänzt werden, die kein Bestandteil der Satzung sind. Sie bedürfen der Bestätigung durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch 3/4 der Anwesenden einer Mitglieder- versammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. § 12 Änderungen Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht, das Finanzamt oder andere Behörden und Institutionen Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, kann der Vorstand diese beschließen und anmelden; er gibt die Änderungen den Mitgliedern alsbald in Textform zur Kenntnis. Originalfassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2004 in Berlin angenommen. Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg am 22. Februar 2005. Neufassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 2024 in Jena angenommen
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