S a t z u n g der Deutschen Geophysikalischen Gesellschaft e.V.
(Fassung vom 13. März 2024)
§ 1
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Geophysikalische Gesellschaft e.V.“. Sie wird
im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. Der
Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle. Für eine Änderung ist eine 2/3-Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden bei einer beschlussfähigen Vorstandssitzung erforderlich. Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung, Mehrung und Verbreitung geophysikalischen
Wissens in Forschung, Lehre und Anwendung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Unter-
stützung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
§ 2
Eigenwirtschaftliche Zwecke der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Vermögen
1. Die Gesellschaft verfolgt nur gemeinnützige Ziele. Sie erstrebt keinen Gewinn. Alle Ein-
nahmen werden dem Zweck der Gesellschaft zugeführt.
2. Mitgliedschaft allein begründet keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft, auch
nicht beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung der Gesellschaft.
3. Bei einer ersatzlosen Auflösung nach § 9 oder bei Aufhebung oder bei Wegfall ihres bis-
herigen Zwecks überweist der Vorstand nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts das
nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an deutsche Universitäten,
an denen die Geophysik gepflegt wird, zur Verwendung entsprechend dem Zweck der Gesell-
schaft.
4. Im Fall einer Vereinigung der Gesellschaft mit anderen Fachgesellschaften mit ge-
meinsamer Kassenführung wird das verbleibende Vermögen in die gemeinsame Kasse über-
führt.
5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 der Satzung können für ihre Tätigkeit im Vorstand
eine jährliche Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG er-
halten. Über die Zahlung und die Höhe einer Ehrenamtspauschale entscheidet die Mitglieder-
versammlung mit einfacher Mehrheit.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Die Gesellschaft besteht aus persönlichen und korporativen Mitgliedern.
2. Persönliche Mitglieder können alle an der Geophysik Interessierte werden.
3. Korporative Mitglieder können juristische Personen, wie Industriefirmen und Vereine, sowie
Behörden, wissenschaftliche Institute usw. werden.
4. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand (im Folgenden
Präsidium genannt). Das Präsidium kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Als Berufungs-
instanz wirkt bei einer Ablehnung der Beirat. Bei einer Ablehnung brauchen Gründe nicht
genannt zu werden.
5. Der Vorstand kann Personen, die sich um die Geophysik oder um die Gesellschaft
besonders verdient gemacht haben, mit 3/4 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Diese genießen alle Rechte der persönlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. Des Weiteren
vergibt der Vorstand Preise und Ehrungen für verschiedene Verdienste und Leistungen im
Bereich der Geophysik.
6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt mit dem Ende des Kalenderjahrs. Eine Kündigung muss bis zum 30.
November des betreffenden Kalenderjahrs bei der Geschäftsführung oder bei der Mit-
gliederverwaltung in Textform eingehen.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss. In begründeten Fällen können Mitglieder durch Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden.
7. Persönliche und korporative Mitglieder sind zur termingerechten Beitragszahlung
verpflichtet.
8. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag teilweise oder ganz
erlassen. Für Mitgliedergruppen bedarf dieser Erlass der Zustimmung der Mitglieder-
versammlung.
§ 5
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder der Gesellschaft. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre – normalerweise im
Zusammenhang mit einer größeren Veranstaltung der Gesellschaft einzuberufen. Eine außer-
ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach einem ent-
sprechenden Antrag von wenigstens 1/10 der Mitglieder oder von 20 Mitgliedern einberufen
werden. Dabei ist die kleinere der beiden Zahlen maßgebend.
2. Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft wird vom Präsidium einberufen. Die Einladung
erfolgt in Textform, und zwar mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tages-
ordnung und wichtiger Beratungsunterlagen.
3. Der amtierende Präsident / die amtierende Präsidentin übernimmt in der Regel die
Sitzungsleitung der Mitgliederversammlung. Sollte er / sie verhindert sein, wird ein Mitglied
des Präsidiums die Sitzungsleitung übernehmen.
4. Die Mitgliederversammlung kann in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
a) als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch
anwesend sind
b) als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an
einem Ort
c) als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung
physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können.
5. Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung nach Absatz 4 trifft das Präsidium
nach seinem Ermessen per einfachem Beschluss und gibt diese mit der Einberufung bzw.
Einladung den Mitgliedern mit den dazu erforderlichen organisatorischen und technischen
Hinweisen bekannt.
6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Festlegung der Tagesordnung
b) die Entgegennahme des Berichts über die Tätigkeit des Vorstands
c) die Entlastung des Präsidiums mit Ausnahme des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin
d) die Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin
e) die Entlastung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin
f) der Beschluss über den Haushaltsvoranschlag
g) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) die Entscheidung über Änderungen der Satzung und der Ausführungsbestimmungen
i) die Wahl des Vorstands.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung
mehr als 40 Mitglieder oder wenigstens 1/5 aller Mitglieder anwesend sind. Dabei ist die
kleinere der beiden Zahlen maßgebend.
8. Für eine Satzungsänderung müssen sich mindestens 3/4 der Anwesenden aussprechen.
Sonst werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Auch bei Wahlen
entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt im Fall von Beschlüssen der
Sitzungsleiter / die Sitzungsleiterin den Ausschlag, bei Wahlen das Los.
9. Der Vorstand kann in bestimmten Fällen zu einer Abstimmung in Textform auffordern. Die
Abstimmung in Textform kann auch elektronisch erfolgen. Die Aufforderung muss die Angabe
der Gründe für die Abstimmung in Textform, den Hinweis auf das Einspruchsrecht gegen das
Verfahren in Textform und die zur Meinungsbildung erforderlichen Unterlagen enthalten.
10. Eine Abstimmung nach § 6.9 ist in jedem Fall ungültig, wenn mehr als 10 % der Mitglieder
gegen das gewählte Verfahren Einspruch erhoben haben. Ist dies nicht der Fall, dann ist die
Abstimmung gültig, wenn mehr als 10 % der Mitglieder sich an ihr beteiligen.
11. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse fertigt der Geschäftsführer
/ die Geschäftsführerin ein Protokoll an. Es ist vom Präsidenten / von der Präsidentin, im Fall
seiner / ihrer Verhinderung vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin, und vom Geschäfts-
führer / von der Geschäftsführerin zu unterzeichnen. In besonderen Fällen kann ein Mitglied
des Vorstands mit der Protokollführung betraut werden.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem
Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem designierten
Präsidenten / der designierten Präsidentin, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin und
dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, die gemeinsam das Präsidium bilden, sowie
weiteren max. 15 Mitgliedern der Gesellschaft als Beisitzer / Beisitzerinnen. Der Vorstand kann
zur Unterstützung der Vorstandsarbeit Komitees und zur Bearbeitung wissenschaftlicher
Fragestellungen Arbeitskreise einrichten. Beisitzer / Beisitzerinnen sollten nach Möglichkeit
die Leitung eines Komitees oder eines Arbeitskreises übernehmen.
2. Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft nach außen.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident
/ die Vizepräsidentin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin. Zwei dieser Vorstands-
mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, jedoch mit der Maßgabe, dass nur
nach § 6.6i) gewählte Mitglieder stimmberechtigt sind.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung wenigstens
40 % seiner Mitglieder, darunter wenigstens zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind.
5.1 Die Amtszeit des Präsidenten / der Präsidentin beträgt zwei Jahre; eine unmittelbare
Wiederwahl ist nicht zulässig.
5.2 Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin ist in der Regel der gewesene Präsident / die
gewesene Präsidentin.
5.3 Der designierte Präsident / die designierte Präsidentin ist der / die von der Mitglieder-
versammlung gewählte kommende Präsident / Präsidentin.
5.4 Die Amtszeit des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin und des Schatzmeisters / der
Schatzmeisterin beträgt vier Jahre. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und der
Schatzmeister / die Schatzmeisterin sind wiederwählbar.
5.5 Die Beisitzer / Beisitzerinnen werden für vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
5.6 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin mindestens einmal im
Geschäftsjahr zusammen. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
§ 8
Nachfolgebestimmungen für den Vorstand
1. Bei Ausscheiden des Präsidenten / der Präsidentin oder des Vizepräsidenten / der Vize-
präsidentin aus dem Vorstand nach § 26 BGB rückt der / die designierte Präsident / Präsidentin
nach. Rückt der / die designierte Präsident / Präsidentin in den Vorstand nach § 26 BGB, dann
bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen der Beisitzer / Beisitzerinnen zur Mitarbeit
im Präsidium. In diesem Fall ist eine Neuwahl bzw. eine Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung nicht erforderlich.
2. Scheidet der Präsident / die Präsidentin vorzeitig aus dem Präsidium aus, so übernimmt der
/ die designierte Präsident / Präsidentin unmittelbar das Amt des Präsidenten / der Präsidentin.
Scheidet der / die designierte Präsident / Präsidentin aus dem Präsidium aus oder rückt er /
sie vorzeitig in das Amt des Präsidenten / der Präsidentin auf, so ist innerhalb von sechs
Monaten ein Nachfolger / eine Nachfolgerin als designierter Präsident / designierte Präsidentin
von der Mitgliederversammlung zu wählen.
3. Scheiden der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin oder der Schatzmeister / die Schatz-
meisterin vorzeitig aus dem Präsidium aus, so benennt der Vorstand einen kommissarischen
Vertreter / eine kommissarische Vertreterin. Der Vertreter / die Vertreterin braucht nicht zuvor
Mitglied des Vorstands gewesen zu sein. Innerhalb von sechs Monaten ist eine Neuwahl bzw.
eine Bestätigung des Vertreters / der Vertreterin durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Eine vorzeitig freiwerdende Beisitzerstelle / Beisitzerinnenstelle sollte von der Mitglieder-
versammlung durch Wahl aufgefüllt werden, kann aber vakant bleiben.
§ 9
Auflösung der Gesellschaft
1. Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der auf einer beschluss-
fähigen Mitgliederversammlung Anwesenden bzw. von 3/4 der Antworten im brieflichen oder
elektronischen Beschlussverfahren.
2. Kommt kein Beschluss nach Abs. 1 zustande, so kann der Vorstand mit einer Stimmen-
mehrheit von 3/4 der Anwesenden die Auflösung beschließen.
3. Bei Auflösung der Gesellschaft ist über das Vermögen im Sinne des § 3, Abs. 3 zu
beschließen.
§ 10
Ausführungsbestimmungen
Diese Satzung kann auf Beschluss des Vorstands durch Ausführungsbestimmungen ergänzt
werden, die kein Bestandteil der Satzung sind. Sie bedürfen der Bestätigung durch einfache
Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch 3/4 der Anwesenden einer Mitglieder-
versammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 12
Änderungen
Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht, das Finanzamt oder andere
Behörden und Institutionen Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, kann der
Vorstand diese beschließen und anmelden; er gibt die Änderungen den Mitgliedern alsbald in
Textform zur Kenntnis.
Originalfassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2004 in Berlin
angenommen.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg am 22. Februar 2005.
Neufassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 2024 in Jena
angenommen.
S a t z u n g der Deutschen Geophysikalischen Gesellschaft e.V. (Fassung vom 13. März 2024) § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Geophysikalische Gesellschaft e.V.“. Sie wird im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. Der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle. Für eine Änderung ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden bei einer beschlussfähigen Vorstandssitzung erforderlich. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung, Mehrung und Verbreitung geophysikalischen Wissens in Forschung, Lehre und Anwendung. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Unter- stützung wissenschaftlicher Veranstaltungen. § 2 Eigenwirtschaftliche Zwecke der Gesellschaft Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Vermögen 1. Die Gesellschaft verfolgt nur gemeinnützige Ziele. Sie erstrebt keinen Gewinn. Alle Ein- nahmen werden dem Zweck der Gesellschaft zugeführt. 2. Mitgliedschaft allein begründet keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft, auch nicht beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung der Gesellschaft. 3. Bei einer ersatzlosen Auflösung nach § 9 oder bei Aufhebung oder bei Wegfall ihres bis- herigen Zwecks überweist der Vorstand nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an deutsche Universitäten, an denen die Geophysik gepflegt wird, zur Verwendung entsprechend dem Zweck der Gesell- schaft. 4. Im Fall einer Vereinigung der Gesellschaft mit anderen Fachgesellschaften mit ge- meinsamer Kassenführung wird das verbleibende Vermögen in die gemeinsame Kasse über- führt. 5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Die Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 der Satzung können für ihre Tätigkeit im Vorstand eine jährliche Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG er- halten. Über die Zahlung und die Höhe einer Ehrenamtspauschale entscheidet die Mitglieder- versammlung mit einfacher Mehrheit. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Die Gesellschaft besteht aus persönlichen und korporativen Mitgliedern. 2. Persönliche Mitglieder können alle an der Geophysik Interessierte werden. 3. Korporative Mitglieder können juristische Personen, wie Industriefirmen und Vereine, sowie Behörden, wissenschaftliche Institute usw. werden. 4. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand (im Folgenden Präsidium genannt). Das Präsidium kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Als Berufungs- instanz wirkt bei einer Ablehnung der Beirat. Bei einer Ablehnung brauchen Gründe nicht genannt zu werden. 5. Der Vorstand kann Personen, die sich um die Geophysik oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, mit 3/4 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese genießen alle Rechte der persönlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. Des Weiteren vergibt der Vorstand Preise und Ehrungen für verschiedene Verdienste und Leistungen im Bereich der Geophysik. 6. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt mit dem Ende des Kalenderjahrs. Eine Kündigung muss bis zum 30. November des betreffenden Kalenderjahrs bei der Geschäftsführung oder bei der Mit- gliederverwaltung in Textform eingehen. b) durch Tod. c) durch Ausschluss. In begründeten Fällen können Mitglieder durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. 7. Persönliche und korporative Mitglieder sind zur termingerechten Beitragszahlung verpflichtet. 8. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag teilweise oder ganz erlassen. Für Mitgliedergruppen bedarf dieser Erlass der Zustimmung der Mitglieder- versammlung. § 5 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder der Gesellschaft. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre – normalerweise im Zusammenhang mit einer größeren Veranstaltung der Gesellschaft einzuberufen. Eine außer- ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach einem ent- sprechenden Antrag von wenigstens 1/10 der Mitglieder oder von 20 Mitgliedern einberufen werden. Dabei ist die kleinere der beiden Zahlen maßgebend. 2. Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft wird vom Präsidium einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform, und zwar mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tages- ordnung und wichtiger Beratungsunterlagen. 3. Der amtierende Präsident / die amtierende Präsidentin übernimmt in der Regel die Sitzungsleitung der Mitgliederversammlung. Sollte er / sie verhindert sein, wird ein Mitglied des Präsidiums die Sitzungsleitung übernehmen. 4. Die Mitgliederversammlung kann in einer der folgenden Formen abgehalten werden: a) als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind b) als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort c) als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können. 5. Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung nach Absatz 4 trifft das Präsidium nach seinem Ermessen per einfachem Beschluss und gibt diese mit der Einberufung bzw. Einladung den Mitgliedern mit den dazu erforderlichen organisatorischen und technischen Hinweisen bekannt. 6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere a) die Festlegung der Tagesordnung b) die Entgegennahme des Berichts über die Tätigkeit des Vorstands c) die Entlastung des Präsidiums mit Ausnahme des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin d) die Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin e) die Entlastung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin f) der Beschluss über den Haushaltsvoranschlag g) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge h) die Entscheidung über Änderungen der Satzung und der Ausführungsbestimmungen i) die Wahl des Vorstands. 7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als 40 Mitglieder oder wenigstens 1/5 aller Mitglieder anwesend sind. Dabei ist die kleinere der beiden Zahlen maßgebend. 8. Für eine Satzungsänderung müssen sich mindestens 3/4 der Anwesenden aussprechen. Sonst werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Auch bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt im Fall von Beschlüssen der Sitzungsleiter / die Sitzungsleiterin den Ausschlag, bei Wahlen das Los. 9. Der Vorstand kann in bestimmten Fällen zu einer Abstimmung in Textform auffordern. Die Abstimmung in Textform kann auch elektronisch erfolgen. Die Aufforderung muss die Angabe der Gründe für die Abstimmung in Textform, den Hinweis auf das Einspruchsrecht gegen das Verfahren in Textform und die zur Meinungsbildung erforderlichen Unterlagen enthalten. 10. Eine Abstimmung nach § 6.9 ist in jedem Fall ungültig, wenn mehr als 10 % der Mitglieder gegen das gewählte Verfahren Einspruch erhoben haben. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Abstimmung gültig, wenn mehr als 10 % der Mitglieder sich an ihr beteiligen. 11. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse fertigt der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ein Protokoll an. Es ist vom Präsidenten / von der Präsidentin, im Fall seiner / ihrer Verhinderung vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin, und vom Geschäfts- führer / von der Geschäftsführerin zu unterzeichnen. In besonderen Fällen kann ein Mitglied des Vorstands mit der Protokollführung betraut werden. § 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem designierten Präsidenten / der designierten Präsidentin, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, die gemeinsam das Präsidium bilden, sowie weiteren max. 15 Mitgliedern der Gesellschaft als Beisitzer / Beisitzerinnen. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vorstandsarbeit Komitees und zur Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen Arbeitskreise einrichten. Beisitzer / Beisitzerinnen sollten nach Möglichkeit die Leitung eines Komitees oder eines Arbeitskreises übernehmen. 2. Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft nach außen. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin. Zwei dieser Vorstands- mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, jedoch mit der Maßgabe, dass nur nach § 6.6i) gewählte Mitglieder stimmberechtigt sind. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung wenigstens 40 % seiner Mitglieder, darunter wenigstens zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind. 5.1 Die Amtszeit des Präsidenten / der Präsidentin beträgt zwei Jahre; eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. 5.2 Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin ist in der Regel der gewesene Präsident / die gewesene Präsidentin. 5.3 Der designierte Präsident / die designierte Präsidentin ist der / die von der Mitglieder- versammlung gewählte kommende Präsident / Präsidentin. 5.4 Die Amtszeit des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin beträgt vier Jahre. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin sind wiederwählbar. 5.5 Die Beisitzer / Beisitzerinnen werden für vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 5.6 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden. § 8 Nachfolgebestimmungen für den Vorstand 1. Bei Ausscheiden des Präsidenten / der Präsidentin oder des Vizepräsidenten / der Vize- präsidentin aus dem Vorstand nach § 26 BGB rückt der / die designierte Präsident / Präsidentin nach. Rückt der / die designierte Präsident / Präsidentin in den Vorstand nach § 26 BGB, dann bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen der Beisitzer / Beisitzerinnen zur Mitarbeit im Präsidium. In diesem Fall ist eine Neuwahl bzw. eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nicht erforderlich. 2. Scheidet der Präsident / die Präsidentin vorzeitig aus dem Präsidium aus, so übernimmt der / die designierte Präsident / Präsidentin unmittelbar das Amt des Präsidenten / der Präsidentin. Scheidet der / die designierte Präsident / Präsidentin aus dem Präsidium aus oder rückt er / sie vorzeitig in das Amt des Präsidenten / der Präsidentin auf, so ist innerhalb von sechs Monaten ein Nachfolger / eine Nachfolgerin als designierter Präsident / designierte Präsidentin von der Mitgliederversammlung zu wählen. 3. Scheiden der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin oder der Schatzmeister / die Schatz- meisterin vorzeitig aus dem Präsidium aus, so benennt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter / eine kommissarische Vertreterin. Der Vertreter / die Vertreterin braucht nicht zuvor Mitglied des Vorstands gewesen zu sein. Innerhalb von sechs Monaten ist eine Neuwahl bzw. eine Bestätigung des Vertreters / der Vertreterin durch die Mitgliederversammlung erforderlich. 4. Eine vorzeitig freiwerdende Beisitzerstelle / Beisitzerinnenstelle sollte von der Mitglieder- versammlung durch Wahl aufgefüllt werden, kann aber vakant bleiben. § 9 Auflösung der Gesellschaft 1. Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der auf einer beschluss- fähigen Mitgliederversammlung Anwesenden bzw. von 3/4 der Antworten im brieflichen oder elektronischen Beschlussverfahren. 2. Kommt kein Beschluss nach Abs. 1 zustande, so kann der Vorstand mit einer Stimmen- mehrheit von 3/4 der Anwesenden die Auflösung beschließen. 3. Bei Auflösung der Gesellschaft ist über das Vermögen im Sinne des § 3, Abs. 3 zu beschließen. § 10 Ausführungsbestimmungen Diese Satzung kann auf Beschluss des Vorstands durch Ausführungsbestimmungen ergänzt werden, die kein Bestandteil der Satzung sind. Sie bedürfen der Bestätigung durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch 3/4 der Anwesenden einer Mitglieder- versammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. § 12 Änderungen Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht, das Finanzamt oder andere Behörden und Institutionen Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, kann der Vorstand diese beschließen und anmelden; er gibt die Änderungen den Mitgliedern alsbald in Textform zur Kenntnis. Originalfassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2004 in Berlin angenommen. Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg am 22. Februar 2005. Neufassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 2024 in Jena angenommen
witago
Agentur für Kongress- und Eventmanagement
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